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Waste Management, Volume 1  
HerausgeberKarl J. Thomé-Kozmiensky und Luciano Pelloni
Erscheinungsjahr  2010
ISBN 978-3-935317-48-1
Seiten 623
AusstattungGebundene Ausgabe
Preis 35.00  €
   
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Ausführliche Buchbeschreibung
Die EU-Beitrittsländer müssen die Standards, die in der EG-Abfallrahmenrichtlinie festgelegt sind, binnen einer im Beitrittsvertrag festgelegten Übergangszeit erreichen. Hierzu fehlen insbesondere noch Großanlagen, vor allem für die Behandlung von Restabfällen, aber auch für das Recycling von Verwertungsabfällen.

In dem vorliegenden Buch berichten Experten aus Politik, Ämtern, Wirtschaft und Wissenschaft über ihre Erfahrungen bei der Umsetzung abfallwirtschaftlicher Ziele. Erfahrene Fachleute vermitteln die zielführende Projektorganisation und Vorgehensweise für die Errichtung funktionsfähiger und umweltverträglicher Abfallentsorgungsanlagen.

Mehrere Beiträge gehen insbesondere auf die Situation in Polen ein:

In Polen existiert eine so genannte Indikative Liste mit zwölf Gebietskörperschaften, für die Abfallverbrennungsanlagen vorgesehen sind und für die EU-Fördermittel bereitgestellt werden. Die wichtigsten Investitionsvorhaben betreffen den Bau dieser zwölf Abfallverbrennungsanlagen, für die Unterstützungen aus dem EU-Kohäsionsfonds in Höhe von etwa einer Milliarde Euro bereitstehen. Allerdings läuft die Frist für die Einreichung der Förderanträge Ende Juni 2010 aus. Nach Ansicht von Professor Tadeusz Pajak von der Technischen Universität Krakau haben maximal sieben der zwölf potentiellen Vorhabensträger berechtigte Aussicht auf EU-Förderung. Angesichts ihrer angespannten Haushaltslage werden die meisten Städte die für eine geordnete Abfallwirtschaft notwendigen Investitionen schwerlich aus eigener Kraft finanzieren können. Daher werden Modelle für öffentlich-private Partnerschaften diskutiert; polnische Fachleute favorisieren die gemeinsame Ausschreibung von Bau und Betrieb von Anlagen.

Derzeit besteht keine Überlassungspflicht für Haushaltsabfälle an die Kommunen. Daher können Immobilieneigentümer direkt mit privaten Abfallsammelbetrieben Entsorgungsverträge abschließen. Wichtig für potentielle Investoren ist aber außer der Förderhöhe insbesondere die Verfügbarkeit der Abfälle. Oliver Karg macht dies an einem Beispiel deutlich. Dem Betreiber einer neuen Verbrennungsanlage müssten die Abfallmengen für die Laufzeit der Konzession garantiert werden. Anstelle der derzeit üblichen Sammlungslizenzen der Städte für Entsorgungsunternehmen muss nach Ansicht von Fachleuten das polnische Gesetz über Sauberkeit und Ordnung dahingehend geändert werden, dass das Eigentum an Siedlungsabfällen im Rahmen einer gesetzlichen Andienungspflicht – ähnlich wie in Deutschland – auf die Kommunen übergeht. Bisher liegt die Entscheidung über die Art der Entsorgung bei den Abfallsammelbetrieben, die über die Abfälle verfügen und sich daher auch die für sie günstigste Entsorgungsart aussuchen können, was nicht selten die Ablagerung auf Müllkippen bedeutet.

Weil aber niemand weiß, ob die für die Planungssicherheit notwendigen Änderungen noch vor dem Ausschreibungsstart für die Abfallverbrennungsanlagen in Kraft treten werden, empfiehlt Andreas Beyer potenziellen Anlagenbetreibern, im Vertrag eine Modifikation für den Fall zu vereinbaren, dass sich während der Vertragslaufzeit die gesetzlichen Bedingungen ändern. Anlagenbetreiber sollten nach Auffassung von Beyer auch berücksichtigen, dass sich der Heizwert der Restabfälle als Folge neuer gesetzlicher Vorgaben für die Einführung der Getrenntsammlung von Leichtverpackungen oder von Küchen- und Grünabfällen ändern kann.

Sobald die Kommunen Eigentümer an den Siedlungsabfällen werden, werden voraussichtlich zahlreiche Gebietskörperschaften dazu übergehen, die Entsorgung für ganze Städte oder für Stadtbezirke auszuschreiben, dies möglicherweise sogar im Jahresrhythmus. Einige Entsorgungsunternehmen hegen daher berechtigte Befürchtungen für ihre Planungssicherheit. Auch könnten Gebietskörperschaften ihre eigenen Kommunalbetriebe bevorzugen und private Wettbewerber behindern.

Da sich der Bau von Großanlagen, darunter von solchen zur Abfallbehandlung, meist in internationaler Kooperation abspielt, ist auch zu klären, welches nationale Recht bei der Vertragsgestaltung zur Anwendung kommt. Beteiligt sind einerseits öffentliche Auftraggeber, andererseits international tätige Bauausführungs-, Projektsteuerungs- und Überwachungsgesellschaften sowie Ingenieurbüros. Maßgeblich für EU-Länder ist seit dem 17.12.2009 die so genannte Rom-I-Verordnung (VO (EG) 593/2008.). Falls die Vertragsparteien diese Frage nicht vertraglich geregelt haben, findet laut Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung bei Dienstleistungs-Verträgen das Recht des Staates Anwendung, in dem der Dienstleistungserbringer seinen Sitz hat. Entgegen dem deutschen Schuldrecht, das in diesem Fall von Werkverträgen ausgeht, sind Bauverträge nach europäischer Rechtsprechung Dienstleistungsverträge im Sinne dieser Vorschrift.

Sollte ein Vertrag jedoch eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweisen, ist das Recht dieses Staates maßgeblich (Auffangklausel des Art. 4 Abs. 3). Da sich die EU-Länder untereinander keineswegs darüber einig sind, wann diese Situation gegeben ist, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Thomas Stickler den beteiligten Parteien, vertraglich zu regeln, welches nationale Recht angewendet werden soll.

Zur Förderung deutscher Technik-, Dienstleistungs- und Know-how-Exporte für die Abfallwirtschaft hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Jahr 2006 die RETech-Initiative ins Leben gerufen. Darüber hinaus bestehen laut Dr. Vassilios Karavezyris der Deutsch-Polnische Umweltrat sowie die Nachbarschaftskommissionen und mit ihren verschiedenen Arbeitsgruppen eine Reihe von bilateralen Initiativen, die das Ziel verfolgen, die Zusammenarbeit von Deutschland und Polen in allen Umweltbereichen zu intensivieren.

Für die neuen EU-Länder gehen Experten von einem Marktpotential für Investitionen nur für Abfalltechnik von rund 12 bis 15 Milliarden Euro aus, davon entfallen auf Polen alleine rund eine bis zwei Milliarden Euro.






 
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